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Grundlagen Recht


Enviado por   •  23 de Agosto de 2015  •  Documentos de Investigación  •  1.640 Palabras (7 Páginas)  •  101 Visitas

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Fall I-1: K kann von H und M Schadenersatz in Form von Transportkosten, Kosten der ärztlichen Behandlung und eines angemessenen Schmerzensgeldes gem. § 280 I BGB i.V.m. § 249 I BGB verlangen, wenn zwischen K, H und M ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde, der Anspruch nicht erloschen ist, keine Einreden entgegenstehen, eine Pflichtverletzung seitens der Verkäufer H und M vorliegt und der Schuldner diese Letztere zu vertreten hat.

I. Existenz eines bestehenden Schuldverhältnisses

Kaufvertrag nach § 433 BGB über den Erwerb von Skiern durch K von H und der zugehörigen Montage durch M. Der Anspruch besteht weiterhin und es liegen keine Einreden vor.

II. Zustandekommen einer Pflichtverletzung

Der Verkäufer hat die Ware dem Käufer gem. § 433 I BGB frei von Sachmängeln zu übergeben. Eine ordnungsgemäße Übergabe gem. § 434 I Nr. 2 BGB liegt aufgrund einer mangelhaften Montage durch M nicht vor. Die Sache ist nicht zur gewöhnlichen Verwendung geeignet.

III. Vertretbarkeit der Pflichtverletzung durch die Schuldner

Eine Pflichtverletzung würde gem. § 280 I BGB durch H oder M dann zu vertreten sein, wenn die Verantwortlichkeit der Schuldner zum Zeitpunkt des Entstehens des Verschuldens nachgewiesen werden kann.

a) Zustandekommen einer Pflichtverletzung durch H

i. Verantwortlichkeit des H

Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 I BGB zu vertreten. Es ist kein Vorsatz in diesem Sinne zu erkennen, da beim Zustandekommen des Schadens keine Absicht seitens H vorzuweisen ist. Weiterhin ist H keine Fahrlässigkeit zu unterstellen, da er gem. § 278 II BGB die erforderliche Sorgfalt bei der Wahl seines Erfüllungsgehilfen erbrachte. H konnte unter gegebenen Umständen kein Misslingen bei der Ausführung der im Kaufvertrag festgelegten Leistung erahnen.

ii. Verantwortlichkeit des H für M

M ist gesetzlicher Vertreter des H i.S.d. § 278 BGB und H muss gem. § 278 S. 1 2 Var. BGB für mögliche Verschulden des M aufkommen.

b) Zustandekommen einer Pflichtverletzung durch M

i. Pflichtverletzung durch M

M hat gem. § 276 I BGB Fahrlässigkeit zu vertreten, da er die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Das Vergessen der zweiten Bindung kann auf das zuvor getätigte Telefonat zurückgeführt werden. Letzteres gilt somit i.S.d. § 276 I BGB als Fahrlässigkeit des M.

ii. Verantwortlichkeit des M

M ist gesetzlicher Vertreter des H i.S.d. § 278 BGB und H muss für mögliche Verschulden des M aufkommen. M trifft somit gem. § 278 S. 1 2 Var. BGB keine Schuld.

Nach § 280 I BGB kann K Schadensersatz von H verlangen da dieser gem. § 278 S. 1 2 Var. BGB für das durch M zustande gekommene Verschulden haftet. H hat gem. § 249 I BGB den Zustand wieder herzustellen, der aufgrund seines Verschuldens verhindert wurde. Dies beinhaltet sowohl die Rückzahlung der Transportkosten als auch die ärztlichen Behandlung. Weiterhin ist, durch die physische Verletzung des K, gem. § 253 II Var. 1 BGB ein immaterieller Schaden verursacht worden, den es zu begleichen gilt. M trifft gem. § 278 S. 1 2 Var. BGB keine Schuld.

Fall I-2: S kann von K, H und M Schmerzensgeld und Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten gem. § 823 I Var. 2 BGB verlangen, sofern eine Körperverletzung durch K, H oder M gegen seine Person vorliegt und dem Schuldner vorsätzliches oder fahrlässiges, widerrechtliches Handeln unterstellt werden kann.

I. Zustandekommen einer körperlichen Verletzung S’s

K verschaffte S bei seinem Unfall eine Verletzung an dessen Hand. Es liegt also i.S.d. § 823 I Var. 2 BGB eine Körperverletzung des S durch K vor.

II. Vorliegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung

i. Verantwortlichkeit des K

Es liegt keine vorsätzliche Handlung von K gegen S vor, da keine Absicht nachweisbar ist. K kann auch keine Fahrlässigkeit unterstellt werden, da der Vorfall drittverschuldet war.

ii. Verantwortlichkeit des M

Es liegt keine vorsätzliche Handlung von K gegen S vor, da keine Absicht nachweisbar ist. M ist jedoch gem. § 276 I BGB Fahrlässigkeit zu unterstellen, da er die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. Das Vergessen der zweiten Bindung kann auf das zuvor getätigte Telefonat zurückgeführt werden. Letzteres gilt somit i.S.d. § 276 I BGB als Fahrlässigkeit des M. Da M aber i.S.d. § 278 BGB gesetzlicher Vertreter des H ist muss Letzterer für das Verschulden des M aufkommen. M trifft somit gem. § 278 S. 1 2 Var. BGB keine Schuld.

iii. Verantwortlichkeit des H

Es liegt keine vorsätzliche Handlung von K gegen S vor, da keine Absicht nachweisbar ist. Weiterhin ist H keine Fahrlässigkeit zu unterstellen, da er gem. § 278 II BGB die erforderliche Sorgfalt bei der Wahl seines Erfüllungsgehilfen erbrachte. H konnte unter gegebenen Umständen kein Misslingen bei der Ausführung der im Kaufvertrag festgelegten Leistung erahnen. Er muss jedoch für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters gem. § 278 S. 1 2 Var. BGB aufkommen.

III. Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung

Es liegt kein Grund vor, den Vorfall als rechtlich anzusehen.

S hat nach § 823 I BGB keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Erstattung der ärztlichen Behandlungskosten durch K oder M. H muss für die verursachten Schäden, welche aufgrund der Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 I BGB seines gesetzlichen Vertreters gem. §823 I BGB i.V.m. § 278 S. 1 2 Var. BGB aufkommen.

Fall II-1: K kann gem. § 437 I BGB i.V.m. § 439 I BGB Anspruch auf Nacherfüllung gegen H gelten machen, wenn zwischen K und H ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde und die Leistung ohne Kenntnis nicht oder nicht vertragsmäßig erbracht wurde,

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